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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 795c

4. Her­ab­set­zung

 

1 Ei­ne sta­tu­ta­ri­sche Nach­schuss­pflicht darf nur dann her­ab­ge­setzt oder auf­ge­ho­ben wer­den, wenn das Stamm­ka­pi­tal und die ge­setz­li­chen Re­ser­ven voll ge­deckt sind.

2 Die Vor­schrif­ten über die Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals sind ent­spre­chend an­wend­bar.