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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 801a

J. Zu­stel­lung des Ge­schäfts­be­richts

 

1 Der Ge­schäfts­be­richt und der Re­vi­si­ons­be­richt sind den Ge­sell­schaf­tern spä­tes­tens zu­sam­men mit der Ein­la­dung zur or­dent­li­chen Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zu­zu­stel­len.

2 Die Ge­sell­schaf­ter kön­nen ver­lan­gen, dass ih­nen nach der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung die von ihr ge­neh­mig­te Fas­sung des Ge­schäfts­be­richts zu­ge­stellt wird.