Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 882

2. Form

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung ist in der durch die Sta­tu­ten vor­ge­se­he­nen Form, je­doch min­des­tens fünf Ta­ge vor dem Ver­samm­lungs­tag ein­zu­be­ru­fen.

2 Bei Ge­nos­sen­schaf­ten von über 30 Mit­glie­dern ist die Ein­be­ru­fung wirk­sam, so­bald sie durch öf­fent­li­che Aus­kün­di­gung er­folgt.

BGE

136 III 334 (4A_163/2010) from 2. Juli 2010
Regeste: Versicherungsvertrag bezüglich Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall; Verletzung der Anzeigepflicht; Art. 6 VVG (Fassung vor dem 1. Januar 2006). Zusammenfassung der Grundsätze über die Verletzung der Anzeigepflicht bei Abschluss eines Versicherungsvertrags (E. 2). Erheblichkeit einer Tatsache für die Beurteilung der Gefahr. Im zu beurteilenden Fall ist die gelegentliche Konsumation einiger Cannabis Joints mehr als zehn Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrags keine erhebliche Tatsache, um die versicherte Gefahr zu beurteilen (E. 2.4). Berufung darauf, der Schaden sei vor Abschluss des Vertrags eingetreten (Art. 9 VVG) (E. 3).

 

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