Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 894

B. Ver­wal­tung

I. Wähl­bar­keit

1. Mit­glied­schaft

 

1 Die Ver­wal­tung der Ge­nos­sen­schaft be­steht aus min­des­tens drei Per­so­nen; die Mehr­heit muss aus Ge­nos­sen­schaf­tern be­ste­hen.

2 Ist an der Ge­nos­sen­schaft ei­ne ju­ris­ti­sche Per­son oder ei­ne Han­dels­ge­sell­schaft be­tei­ligt, so ist sie als sol­che nicht als Mit­glied der Ver­wal­tung wähl­bar; da­ge­gen kön­nen an ih­rer Stel­le ih­re Ver­tre­ter ge­wählt wer­den.

BGE

108 II 122 () from 17. März 1982
Regeste: Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5).

 

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