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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 958a

II. Grund­la­gen der Rech­nungs­le­gung

1. An­nah­me der Fort­füh­rung

 

1 Die Rech­nungs­le­gung be­ruht auf der An­nah­me, dass das Un­ter­neh­men auf ab­seh­ba­re Zeit fort­ge­führt wird.

2 Ist die Ein­stel­lung der Tä­tig­keit oder von Tei­len da­von in den nächs­ten zwölf Mo­na­ten ab Bi­lanz­stich­tag be­ab­sich­tigt oder vor­aus­sicht­lich nicht ab­wend­bar, so sind der Rech­nungs­le­gung für die be­tref­fen­den Un­ter­neh­mens­tei­le Ver­äus­se­rungs­wer­te zu­grun­de zu le­gen. Für die mit der Ein­stel­lung ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen sind Rück­stel­lun­gen zu bil­den.

3 Ab­wei­chun­gen von der An­nah­me der Fort­füh­rung sind im An­hang zu ver­mer­ken; ihr Ein­fluss auf die wirt­schaft­li­che La­ge ist dar­zu­le­gen.