Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 958d

IV. Dar­stel­lung, Wäh­rung und Spra­che

 

1 Die Bi­lanz und die Er­folgs­rech­nung kön­nen in Kon­to- oder in Staf­fel­form dar­ge­stellt wer­den. Po­si­tio­nen, die kei­nen oder nur einen un­we­sent­li­chen Wert auf­wei­sen, brau­chen nicht se­pa­rat auf­ge­führt zu wer­den.

2 In der Jah­res­rech­nung sind ne­ben den Zah­len für das Ge­schäfts­jahr die ent­spre­chen­den Wer­te des Vor­jah­res an­zu­ge­ben.

3 Die Rech­nungs­le­gung er­folgt in der Lan­des­wäh­rung oder in der für die Ge­schäftstä­tig­keit we­sent­li­chen Wäh­rung. Wird nicht die Lan­des­wäh­rung ver­wen­det, so müs­sen die Wer­te zu­sätz­lich in der Lan­des­wäh­rung an­ge­ge­ben wer­den. Die ver­wen­de­ten Um­rech­nungs­kur­se sind im An­hang of­fen­zu­le­gen und ge­ge­be­nen­falls zu er­läu­tern.

4 Die Rech­nungs­le­gung er­folgt in ei­ner der Lan­des­s­pra­chen oder in Eng­lisch.

 

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