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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 958f

E. Füh­rung und Auf­be­wah­rung der Ge­schäfts­bü­cher

 

1 Die Ge­schäfts­bü­cher und die Bu­chungs­be­le­ge so­wie der Ge­schäfts­be­richt und der Re­vi­si­ons­be­richt sind wäh­rend zehn Jah­ren auf­zu­be­wah­ren. Die Auf­be­wah­rungs­frist be­ginnt mit dem Ab­lauf des Ge­schäfts­jah­res.

2 Der Ge­schäfts­be­richt und der Re­vi­si­ons­be­richt sind schrift­lich und un­ter­zeich­net auf­zu­be­wah­ren.

3 Die Ge­schäfts­bü­cher und die Bu­chungs­be­le­ge kön­nen auf Pa­pier, elek­tro­nisch oder in ver­gleich­ba­rer Wei­se auf­be­wahrt wer­den, so­weit da­durch die Über­ein­stim­mung mit den zu­grun­de lie­gen­den Ge­schäfts­vor­fäl­len und Sach­ver­hal­ten ge­währ­leis­tet ist und wenn sie je­der­zeit wie­der les­bar ge­macht wer­den kön­nen.

4 Der Bun­des­rat er­lässt die Vor­schrif­ten über die zu füh­ren­den Ge­schäfts­bü­cher, die Grund­sät­ze zu de­ren Füh­rung und Auf­be­wah­rung so­wie über die ver­wend­ba­ren In­for­ma­ti­ons­trä­ger.