Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 959

A. Bi­lanz

I. Zweck der Bi­lanz, Bi­lan­zie­rungs­pflicht und Bi­lan­zie­rungs­fä­hig­keit

 

1 Die Bi­lanz stellt die Ver­mö­gens- und Fi­nan­zie­rungs­la­ge des Un­ter­neh­mens am Bi­lanz­stich­tag dar. Sie glie­dert sich in Ak­ti­ven und Pas­si­ven.

2 Als Ak­ti­ven müs­sen Ver­mö­gens­wer­te bi­lan­ziert wer­den, wenn auf­grund ver­gan­ge­ner Er­eig­nis­se über sie ver­fügt wer­den kann, ein Mit­tel­zu­fluss wahr­schein­lich ist und ihr Wert ver­läss­lich ge­schätzt wer­den kann. An­de­re Ver­mö­gens­wer­te dür­fen nicht bi­lan­ziert wer­den.

3 Als Um­lauf­ver­mö­gen müs­sen die flüs­si­gen Mit­tel bi­lan­ziert wer­den so­wie an­de­re Ak­ti­ven, die vor­aus­sicht­lich in­ner­halb ei­nes Jah­res ab Bi­lanz­stich­tag oder in­ner­halb des nor­ma­len Ge­schäfts­zy­klus zu flüs­si­gen Mit­teln wer­den oder an­der­wei­tig rea­li­siert wer­den. Als An­la­ge­ver­mö­gen müs­sen al­le üb­ri­gen Ak­ti­ven bi­lan­ziert wer­den.

4 Als Pas­si­ven müs­sen das Fremd- und das Ei­gen­ka­pi­tal bi­lan­ziert wer­den.

5 Ver­bind­lich­kei­ten müs­sen als Fremd­ka­pi­tal bi­lan­ziert wer­den, wenn sie durch ver­gan­ge­ne Er­eig­nis­se be­wirkt wur­den, ein Mit­tel­ab­fluss wahr­schein­lich ist und ih­re Hö­he ver­läss­lich ge­schätzt wer­den kann.

6 Als kurz­fris­tig müs­sen die Ver­bind­lich­kei­ten bi­lan­ziert wer­den, die vor­aus­sicht­lich in­ner­halb ei­nes Jah­res ab Bi­lanz­stich­tag oder in­ner­halb des nor­ma­len Ge­schäfts­zy­klus zur Zah­lung fäl­lig wer­den. Als lang­fris­tig müs­sen al­le üb­ri­gen Ver­bind­lich­kei­ten bi­lan­ziert wer­den.

7 Das Ei­gen­ka­pi­tal ist der Rechts­form ent­spre­chend aus­zu­wei­sen und zu glie­dern.

BGE

101 IV 53 () from 7. Mai 1975
Regeste: Art. 251 StGB. Steuerstrafrecht. Urkundenfälschung zur Steuerhinterziehung ist nicht nach kantonalem bzw. eidgenössischem Steuerstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen, wenn die Urkunde objektiv auch andern als steuerlichen Zwecken dient, was bei der Buchhaltung zutrifft (Erw. 1b). Dass die Buchfälschung in einer Einmann-AG geschieht und die Bilanz nicht berührt, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Art. 251 StGB (Erw. 1c). Konkurrenz von Art. 251 StGB und Steuerstrafrecht? (Frage offengelassen; Erw. 2). Die Absicht, die Steuerbehörden zu täuschen, genügt nach Art. 251 StGB (Erw. 3).

105 IB 406 () from 21. September 1979
Regeste: Art. 6 BankG; Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresrechnung. Ausweispflicht für einen Zuschuss à fonds perdu des Alleinaktionärs einer Bank. 1. Aufsichtsbefugnisse der Eidg. Bankenkommission (Art. 23ter BankG, Art. 6 BankG; E. 2 u. 8). 2. Gliederung der Jahresrechnung (Art. 6 BankG, Art. 23-25 BankV; E. 3). 3. Wann liegt ein in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisender Debitorenverlust (E. 4a), wann ein zu verbuchender Ertrag (E. 4b) vor? 4. Unzulässigkeit der Kompensation wirtschaftlich sich entsprechender Aufwand- und Ertragspositionen (E. 5). 5. Verhältnis zwischen Geschäftsbericht und Jahresrechnung (E. 7).

110 IB 127 () from 5. April 1984
Regeste: 1. Verrechnungssteuer, geldwerte Leistung (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG; Art. 20 Abs. 1 VStV). Die Überweisung von Gewinnen einer schweizerischen AG an die deren Muttergesellschaft beherrschende ausländische Gesellschaft stellt nach schweizerischem Recht, das jede Gesellschaft eines Konzerns als juristisch selbständige Person betrachtet, keinen Aufwand dar, der eine nachträgliche künstliche Berichtigung der Gewinn- und Verlustrechnung erlaubt. Bei einer solchen Überweisung handelt es sich um eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung (E. 3). 2. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika, Art. VI Abs. 2. Anwendbarkeit des in Art. VI Abs. 2 DBA-USA vorgesehenen reduzierten Steuersatzes von 5%: umfassende Bedeutung des Begriffs der Dividende. Als solche sind auch "geldwerte Leistungen" zu verstehen (E. 4).

115 IB 55 () from 10. März 1989
Regeste: Art. 6 BankG; Erstellen der Jahresrechnung. 1. Voraussetzungen für ein Einschreiten der Eidgenössischen Bankenkommission; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2-4). 2. Grundsätze für die Risikobewertung bei unsicheren Forderungen (E. 5a-5f). 3. Der Alleinaktionär einer Bank kann grundsätzlich für unsichere Forderungen Sicherheit leisten und so Rückstellungen vermeiden; die von ihm erbrachten Leistungen müssen in der Jahresrechnung klar zum Ausdruck kommen (E. 5e). 4. Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung; Bedeutung der Defizitdeckungsgarantie (E. 6).

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

 

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