Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 959a

II. Min­dest­glie­de­rung

 

1 Un­ter den Ak­ti­ven müs­sen ih­rem Li­qui­di­täts­grad ent­spre­chend min­des­tens fol­gen­de Po­si­tio­nen ein­zeln und in der vor­ge­ge­be­nen Rei­hen­fol­ge aus­ge­wie­sen wer­den:

1.
Um­lauf­ver­mö­gen:
a.
flüs­si­ge Mit­tel und kurz­fris­tig ge­hal­te­ne Ak­ti­ven mit Bör­sen­kurs,
b.
For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen,
c.
üb­ri­ge kurz­fris­ti­ge For­de­run­gen,
d.
Vor­rä­te und nicht fak­tu­rier­te Dienst­leis­tun­gen,
e.
ak­ti­ve Rech­nungs­ab­gren­zun­gen;
2.
An­la­ge­ver­mö­gen:
a.
Fi­nanz­an­la­gen,
b.
Be­tei­li­gun­gen,
c.
Sach­an­la­gen,
d.
im­ma­te­ri­el­le Wer­te,
e.
nicht ein­be­zahl­tes Grund-, Ge­sell­schaf­ter- oder Stif­tungs­ka­pi­tal.

2 Un­ter den Pas­si­ven müs­sen ih­rer Fäl­lig­keit ent­spre­chend min­des­tens fol­gen­de Po­si­tio­nen ein­zeln und in der vor­ge­ge­be­nen Rei­hen­fol­ge aus­ge­wie­sen wer­den:

1.
kurz­fris­ti­ges Fremd­ka­pi­tal:
a.
Ver­bind­lich­kei­ten aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen,
b.
kurz­fris­ti­ge ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten,
c.
üb­ri­ge kurz­fris­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten,
d.
pas­si­ve Rech­nungs­ab­gren­zun­gen;
2.
lang­fris­ti­ges Fremd­ka­pi­tal:
a.
lang­fris­ti­ge ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten,
b.
üb­ri­ge lang­fris­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten,
c.
Rück­stel­lun­gen so­wie vom Ge­setz vor­ge­se­he­ne ähn­li­che Po­si­tio­nen;
3.
Ei­gen­ka­pi­tal:
a.
Grund-, Ge­sell­schaf­ter- oder Stif­tungs­ka­pi­tal, ge­ge­be­nen­falls ge­son­dert nach Be­tei­li­gungs­ka­te­go­ri­en,
b.
ge­setz­li­che Ka­pi­tal­re­ser­ve,
c.
ge­setz­li­che Ge­winn­re­ser­ve,
d.
frei­wil­li­ge Ge­winn­re­ser­ven oder ku­mu­lier­te Ver­lus­te als Mi­nus­pos­ten,
e.
ei­ge­ne Ka­pi­talan­tei­le als Mi­nus­pos­ten.

3 Wei­te­re Po­si­tio­nen müs­sen in der Bi­lanz oder im An­hang ein­zeln aus­ge­wie­sen wer­den, so­fern dies für die Be­ur­tei­lung der Ver­mö­gens- oder Fi­nan­zie­rungs­la­ge durch Drit­te we­sent­lich oder auf­grund der Tä­tig­keit des Un­ter­neh­mens üb­lich ist.

4 For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten ge­gen­über di­rekt oder in­di­rekt Be­tei­lig­ten und Or­ga­nen so­wie ge­gen­über Un­ter­neh­men, an de­nen di­rekt oder in­di­rekt ei­ne Be­tei­li­gung be­steht, müs­sen je­weils ge­son­dert in der Bi­lanz oder im An­hang aus­ge­wie­sen wer­den.

BGE

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

 

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