Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 960a

II. Ak­ti­ven

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Bei ih­rer Ers­ter­fas­sung müs­sen die Ak­ti­ven höchs­tens zu den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten be­wer­tet wer­den.

2 In der Fol­ge­be­wer­tung dür­fen Ak­ti­ven nicht hö­her be­wer­tet wer­den als zu den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten. Vor­be­hal­ten blei­ben Be­stim­mun­gen für ein­zel­ne Ar­ten von Ak­ti­ven.

3 Der nut­zungs- und al­ters­be­ding­te Wert­ver­lust muss durch Ab­schrei­bun­gen, an­der­wei­ti­ge Wert­ver­lus­te müs­sen durch Wert­be­rich­ti­gun­gen be­rück­sich­tigt wer­den. Ab­schrei­bun­gen und Wert­be­rich­ti­gun­gen müs­sen nach den all­ge­mein an­er­kann­ten kauf­män­ni­schen Grund­sät­zen vor­ge­nom­men wer­den. Sie sind di­rekt oder in­di­rekt bei den be­tref­fen­den Ak­ti­ven zu­las­ten der Er­folgs­rech­nung ab­zu­set­zen und dür­fen nicht un­ter den Pas­si­ven aus­ge­wie­sen wer­den.

4 Zu Wie­der­be­schaf­fungs­zwe­cken so­wie zur Si­che­rung des dau­ern­den Ge­dei­hens des Un­ter­neh­mens dür­fen zu­sätz­li­che Ab­schrei­bun­gen und Wert­be­rich­ti­gun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Zu den glei­chen Zwe­cken kann da­von ab­ge­se­hen wer­den, nicht mehr be­grün­de­te Ab­schrei­bun­gen und Wert­be­rich­ti­gun­gen auf­zu­lö­sen.

BGE

140 II 415 (2C_1055/2013, 2C_1056/2013) from 30. August 2014
Regeste: Art. 15 Abs. 3 StromVG; Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV; Ermittlung der anrechenbaren Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten der bestehenden Anlagen. Eine Auslegung nach dem Wortlaut (E. 5.5) bzw. der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung (E. 5.6) ergibt, dass mit den "ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten" gemäss Art. 15 Abs. 3 StromVG diejenigen Kosten gemeint sind, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (E. 5.9). Art. 13 Abs. 2 Satz 2 StromVV erweist sich als grundsätzlich gesetzeskonform, wobei die Einschränkung auf "Baukosten" zu eng ist und auf Kaufpreise, die im Rahmen der Erstellung der Anlage bezahlt wurden, erweitert werden muss (E. 5.5.3 und 5.9).

143 II 674 (2C_1135/2016, 2C_1136/2016) from 30. November 2017
Regeste: Art. 59 Abs. 1 lit. a und Art. 60 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit kantonaler Erbschaftssteuern als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gewinnsteuer. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG sind grundsätzlich alle inländischen Steuern geschäftsmässig begründeter Aufwand, ausser das Gesetz schliesse die Abzugsfähigkeit aus oder es liegen zwingende Gründe vor, die eine Auslegung von Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG gegen dessen Wortlaut rechtfertigen. Eine solche Ausnahme findet sich in Art. 60 DBG für die dort erwähnten steuerlich erfolgsneutralen Vorgänge (inkl. Erbschaft) nicht. Erbschaftssteuern sind folglich abzugsfähig (E. 3). Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn, womit der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint ist, d.h. der Wert des geerbten Vermögensgegenstands abzüglich der geleisteten Erbschaftssteuer. Würde zusätzlich zur Erbschaftssteuer (vgl. E. 3) der gesamte Wert des Erbes vom handelsrechtlichen Gewinn in Abzug gebracht, wäre der Vorgang nicht mehr erfolgsneutral, weil der Betrag der Erbschaftssteuer im Ergebnis doppelt korrigiert würde (E. 4).

 

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