Bundesgesetz
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Art. 963a
B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:
2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn:
3 Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen. |
