Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 30 March 1911 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 327a

2. Ex­penses

a. In gen­er­al

 

1 The em­ploy­er must re­im­burse the em­ploy­ee for all ex­penses ne­ces­sar­ily in­curred in the per­form­ance of the work and, in the case of work done off the em­ploy­er’s premises, for his ne­ces­sary liv­ing ex­penses.

2 An in­di­vidu­al agree­ment, stand­ard em­ploy­ment con­tract or col­lect­ive em­ploy­ment con­tract may provide that such ex­penses be re­im­bursed in the form of a fixed sum, such as a per diem or a weekly or monthly al­low­ance, provided that this cov­ers all ne­ces­sary ex­penses.

3 Any agree­ment whereby the em­ploy­ee must bear all or part of such ne­ces­sary ex­penses is void.

BGE

113 IB 114 () from 20. Februar 1987
Regeste: Art. 22bis lit. c BdBSt; Weiterbildungskosten unselbständig Erwerbender. Begriff der für die Berufsausübung erforderlichen Weiterbildung. (Hier: Kosten eines im Ausland absolvierten Sprachkurses.)

115 V 326 () from 13. Juni 1989
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG. Voraussetzungen, unter denen Schichtzulagen zum versicherten Verdienst gehören.

116 II 145 () from 3. April 1990
Regeste: Arbeitsvertrag: Rückruf von einem Auslandeinsatz; fristlose Auflösung; Kündigungsfrist. - Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines vertraglichen Rückrufsrechtes des Arbeitgebers vorzeitig von einem Auslandeinsatz zurückgerufen, so entfällt sein Anspruch auf Zusatzleistungen des Arbeitgebers, die nur für die Dauer des Auslandeinsatzes vereinbart waren (E. 5). - Fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen (Art. 337 aOR). Setzt der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund, wenn er eine unrichtige Spesenabrechnung abliefert? (E. 6). - Verbot unterschiedlicher Kündigungsfristen (Art. 336 Abs. 2 aOR). Ein Verstoss dagegen liegt auch vor, wenn die in einer bestimmten Situation geltende Kündigungsfrist zwar für beide Parteien gleich lang ist, aber nur einer Partei das Recht zusteht, die Situation herbeizuführen, welche die Anwendbarkeit dieser Kündigungsfrist begründet, während sonst eine andere Frist oder eine feste Dauer des Vertragsverhältnisses gilt (E. 7).

123 II 295 () from 14. März 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 2 lit. h ÜbBest. BV; Art. 30 Abs. 2 MWSTV; Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts auf Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen. Kognition des Bundesgerichts betreffend Mehrwertsteuerverordnung (E. 3). Regelung des Vorsteuerabzugsrechts (E. 4) und Grundzüge des Mehrwertsteuerrechts (E. 5). Ein Vorsteuerabzugsrecht besteht nur für Ausgaben mit geschäftlichem Charakter, wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das Vorsteuerabzugsrecht geht als Prinzip dem Grundsatz der Besteuerung des Endverbrauchs nicht vor (E. 6). Endverbrauch kann auch bei Ausgaben mit geschäftlichem Charakter vorliegen. Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen. Der den Ausgaben mit geschäftlichem Charakter für Unterkunft, Verpflegung, Getränke und Geschäftsreisen innewohnende Anteil an Endverbrauch rechtfertigt es, das Vorsteuerabzugsrecht auf diesen Ausgaben zu beschränken (E. 7, 9). Art. 30 Abs. 2 MWSTV stellt eine Pauschalregelung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. l ÜbBest. BV dar (E. 8).

131 III 439 () from 4. Mai 2005
Regeste: Art. 347a in Verbindung mit Art. 327c OR, Art. 2 ZGB; Auslagenersatz des Handelsreisenden; Anspruchsverwirkung wegen verzögerter Geltendmachung. Eine Vereinbarung über eine pauschale Spesenentschädigung ist nur gültig, wenn sie schriftlich geschlossen wurde und die vereinbarte Entschädigung die durchschnittlichen Spesen des Handelsreisenden deckt (E. 4 und 5.3.2). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich erst nach einer gewissen Zeit auf das Ungenügen der vereinbarten Spesenpauschale beruft, nur unter besonderen Umständen auf Rechtsmissbrauch berufen; eine strengere Verwirkungsregel ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 327c Abs. 1 OR (E. 5).

 

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