Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 30 March 1911 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 335a172

2. No­tice peri­ods

a. In gen­er­al

 

1 No­tice peri­ods must be the same for both parties; where an agree­ment provides for dif­fer­ent no­tice peri­ods, the longer peri­od is ap­plic­able to both parties.

2 However, where the em­ploy­er has giv­en no­tice to ter­min­ate the em­ploy­ment re­la­tion­ship or ex­pressed an in­ten­tion to do so for eco­nom­ic reas­ons, the em­ploy­ee may be per­mit­ted a short­er no­tice peri­od by in­di­vidu­al agree­ment, stand­ard em­ploy­ment con­tract or col­lect­ive em­ploy­ment con­tract.

172In­ser­ted by No I of the FA of 18 March 1988, in force since 1 Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).

BGE

130 III 495 () from 8. April 2004
Regeste: Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB. Durch Verträge der Mitarbeiterbeteiligung dürfen die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts nicht unterlaufen werden. Der Arbeitnehmerschutz entfällt, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko aus freien Stücken akzeptiert. Ob die Beteiligung sich als Bestandteil des Arbeitsvertrags oder als davon losgelöste Investition ausnimmt, ist aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Anwendung der zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts im vorliegenden Fall verneint (E. 3 und 4). Sittenwidrigkeit eines Mitarbeiterbeteiligungsvertrags, wonach Optionen erst fünf Jahre nach deren Erwerb ausgeübt werden können, verneint (E. 5). Verwirkung der Optionsrechte bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem vertraglich vereinbarten Verfalltag zur Ausübung der Optionen (E. 6).

131 III 467 () from 14. April 2005
Regeste: Arbeitsvertrag; gesetzwidrige Vereinbarung über die Dauer der Probezeit; Beginn des Fristenlaufs bei der ordentlichen Kündigung (Art. 335b und 335c OR). Vertragsauslegung und Lückenfüllung in Bezug auf die Kündigungsfrist im Fall, dass eine gegen das Gesetz verstossende Dauer der Probezeit vereinbart wurde (E. 1). Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt der Grundsatz, dass diese mit der Zustellung der Kündigung bzw. am darauf folgenden Tag zu laufen beginnt und am entsprechenden Tag des der Dauer der Frist entsprechenden Monats endet (E. 2).

134 III 354 (4A_47/2008) from 29. April 2008
Regeste: a Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist zu bejahen, wenn sie vom Bundesgericht unterschiedlich beantwortet wurde und unklar ist, welche Rechtsprechung massgebend ist (E. 1.3-1.5).

 

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