Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 30 March 1911 (Status as of 1 January 2022)


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Art. 339d

c. Be­ne­fits in lieu of al­low­ance

 

1 Where the em­ploy­ee re­ceives be­ne­fits from an oc­cu­pa­tion­al be­ne­fits scheme, these may be de­duc­ted from the sev­er­ance al­low­ance to the ex­tent that they were fun­ded by the em­ploy­er either dir­ectly or through his con­tri­bu­tions to the oc­cu­pa­tion­al be­ne­fits scheme.204

2 The em­ploy­er is like­wise re­leased from his ob­lig­a­tion to make a sev­er­ance al­low­ance to the ex­tent that he gives a bind­ing com­mit­ment to make fu­ture be­ne­fits con­tri­bu­tions on the em­ploy­ee’s be­half or has a third party give such a com­mit­ment.

204Amended by An­nex No 2 to the FA of 25 June 1982 on Oc­cu­pa­tion­al Old Age, Sur­viv­ors' and In­valid­ity Pen­sion Pro­vi­sion, in force since 1 Jan. 1985 (AS 1983 797827Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 I 149).

BGE

105 II 280 () from 11. Dezember 1979
Regeste: 1. Art. 339b und 339c OR. Der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer eine Vorauszahlung der Abgangsentschädigung vereinbaren, wenn er dafür sorgt, dass die Entschädigung bei Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer verfügbar ist. 2. Art. 2 Abs. 2 ZGB. Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Arbeitnehmers, der eine vorausbezahlte Abgangsentschädigung nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses nochmals fordert.

115 II 30 () from 16. Januar 1989
Regeste: Festsetzung der Abgangsentschädigung durch den Richter (Art. 339c Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB); Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR), intertemporales Recht. 1. Bindung des Richters an die in Art. 339c Abs. 1 OR genannte untere Grenze von zwei Monatslöhnen (E. 1a). Umstände, die bei der Festsetzung der Entschädigung vom Richter zu berücksichtigen sind (E. 2 und 3). 2. Art. 343 Abs. 3 OR; Kostenlosigkeit des Verfahrens, intertemporales Recht: die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 343 Abs. 2 OR, mit welcher die Streitwertgrenze auf 20'000 Franken angehoben wurde, ist auch auf Verfahren anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem Gericht hängig waren (E. 5a).

116 V 335 () from 24. Oktober 1990
Regeste: Art. 73 BVG: Rechtspflege. - Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG bejaht im Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum Gegenstand hat (Erw. 2). - Probleme des Nebeneinanders von vorsorgerechtlichem Rechtsweg nach Art. 73 BVG und innerkantonalem dienstrechtlichem Rechtsweg bezüglich der Beurteilung des vorsorgerechtlich relevanten Verschuldens an der Nichtwiederwahl (Erw. 3). - Keine Heilung des Verfahrensmangels, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht gegen die selbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse, sondern gegen den kantonalen Regierungsrat durchgeführt worden ist (Erw. 4).

123 V 241 () from 3. Dezember 1997
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 6 Abs. 2 lit. h, i, k AHVV, Art. 6bis AHVV: Nicht beitragspflichtige Vorsorgeleistungen. - Begriff der Abgangsentschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. i AHVV. - Keine freiwilligen Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers im Sinne von Art. 6bis AHVV stellen die vom Arbeitgeber seinen Beschäftigten zwecks Milderung der Folgen einer Kollektivkündigung ausgerichteten Entschädigungen dar.

131 II 593 () from 10. August 2005
Regeste: Art. 34quater aBV; Art. 11 Abs. 2 ÜbBest. aBV; Art. 31, 32, 66, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 16 Abs. 4, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1 lit. b und 49 Abs. 2 BdBSt; berufliche Vorsorge; Bestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration; Abzug von freiwilligen Beiträgen an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge; Abzug von Renten des Arbeitgebers an ehemalige Aktionär-Direktoren; geschäftsmässig begründete Unkosten. Entwicklung der beruflichen Vorsorge seit 1972 (E. 3 und 4). Ermessensspielraum der Vorsorgeeinrichtungen beim Erlass von Sonderbestimmungen zugunsten der Eintrittsgeneration (E. 4.2). Renten, die ein Arbeitgeber seinem ehemaligen Direktor aufgrund des Arbeitsvertrags ausrichtet (E. 7), und ausserordentliche Beiträge zugunsten der Eintrittsgeneration erfüllen die in Art. 49 Abs. 2 BdBSt umschriebenen Voraussetzungen und sind, soweit geschäftsmässig begründet, abzugsfähig (E. 9); dies selbst dann, wenn der Verteilschlüssel nicht alle vorsorgerechtlichen Grundsätze berücksichtigt (E. 8).

 

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