vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)
4. Beginn der Verjährung
a. Im Allgemeinen
1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.