Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 132

5. Be­rech­nung der Fris­ten

 

1 Bei der Be­rech­nung der Frist ist der Tag, von dem an die Ver­jäh­rung läuft, nicht mit­zu­rech­nen und die Ver­jäh­rung erst dann als be­en­digt zu be­trach­ten, wenn der letz­te Tag un­be­nützt ver­stri­chen ist.

2 Im Üb­ri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten für die Frist­be­rech­nun­gen bei der Er­fül­lung auch für die Ver­jäh­rung.

BGE

97 IV 238 () from 3. Dezember 1971
Regeste: Art. 29 StGB. Berechnung der Antragsfrist. Der Tag, an dem die Antragsfrist zu laufen beginnt, ist nicht mitzuzählen (Anderung der Rechtsprechung).

103 V 157 () from 28. Oktober 1977
Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. a der VO II über die Unfallversicherung, Art. 20 Abs. 1 VwVG. Berechnung der sechsmonatigen Frist zur "gerichtlichen Klage" (recte: Beschwerde) gegen eine Verfügung der SUVA.

130 III 362 () from 23. Februar 2004
Regeste: Werkvertrag; Verjährung, Verwirkung, unechte Solidarität (Art. 51, 371 Abs. 2, 377 OR). Die Rechte bei Mängeln, welche nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist von Art. 371 Abs. 2 OR angezeigt wurden, sind verwirkt. Dies a quo dieser Frist im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrags im Sinne von Art. 377 OR. Es ist unwesentlich, dass der Bauherr erst nach Ablauf der Verjährungsfrist vom Vorliegen des Mangels erfahren hat (E. 4). Wenn die mangelhafte Ausführung eines Werks mehreren Personen zuzuschreiben ist, haften diese für den Schaden gegenüber dem Bauherrn grundsätzlich als unechte Solidarschuldner. Wenn jedoch eine dieser Personen einen Mangel mitverursacht hat, von dem der Bauherr erst nach Ablauf der Frist von Art. 371 Abs. 2 OR erfährt, kann gegen sie ein Rückgriff nicht geltend gemacht werden, unbesehen darum, ob ihn der Haftpflichtige selbst oder seine Haftpflichtversicherung geltend macht (E. 5).

 

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