vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)
II. Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
1. Wirkung
a. Haftung der Schuldner
1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern.
2 Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist.