Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 158

A. Haft- und Reu­geld

 

1 Das beim Ver­trags­ab­schlus­se ge­ge­be­ne An- oder Drauf­geld gilt als Haft-, nicht als Reu­geld.

2 Wo nicht Ver­trag oder Orts­ge­brauch et­was an­de­res be­stim­men, ver­bleibt das Haft­geld dem Emp­fän­ger oh­ne Ab­zug von sei­nem An­spru­che.

3 Ist ein Reu­geld ver­ab­re­det wor­den, so kann der Ge­ber ge­gen Zu­rück­las­sung des be­zahl­ten und der Emp­fän­ger ge­gen Er­stat­tung des dop­pel­ten Be­tra­ges von dem Ver­tra­ge zu­rück­tre­ten.

BGE

84 II 151 () from 1. April 1958
Regeste: Reugeld, Art. 158 Abs. 3 OR. Begriff (Erw. 2). Reugeld ist nur geschuldet, wenn der Pflichtige aus freiem Willen vom Vertrag zurücktritt oder dessen Erfüllung schuldhaft vereitelt (Erw. 2). Anwendung auf das Scheitern des Verkaufs der Liegenschaft einer Erbengemeinschaft an der Nichtzustimmung der Ehemänner von Miterbinnen zur Fertigung (Erw. 3).

133 III 43 () from 30. Oktober 2006
Regeste: Angeld; Teilzahlung; Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (Art. 158 Abs. 1, Art. 162 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 3 OR). Verfällt das Angeld bei Nichterfüllung des Vertrages dem Empfänger, hat es die Funktion einer Konventionalstrafe. Von einem Angeld kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung bei Vertragsschluss zu erfolgen hat. Andernfalls liegt eine Teilzahlung vor, auf welche die Bestimmungen der Konventionalstrafe im Rahmen von Art. 162 OR ebenfalls Anwendung finden (E. 3.2). Zulässigkeit der Herabsetzung einer bereits geleisteten Konventionalstrafe (E. 3). Bei Beurteilung der Übermässigkeit der Konventionalstrafe ist nicht abstrakt vom höchstmöglichen Schaden auszugehen, sondern es sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen unter Einschluss des Schadensrisikos, dem der Gläubiger ausgesetzt war. Anforderungen an die Substanziierung der Bestreitung des Übermasses (E. 4).

 

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