Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 179

2. Ein­re­den

 

1 Die Ein­re­den aus dem Schuld­ver­hält­nis ste­hen dem neu­en Schuld­ner zu wie dem bis­he­ri­gen.

2 Die Ein­re­den, die der bis­he­ri­ge Schuld­ner per­sön­lich ge­gen den Gläu­bi­ger ge­habt hat, kann der neue Schuld­ner die­sem, so­weit nicht aus dem Ver­trag mit ihm et­was an­de­res her­vor­geht, nicht ent­ge­gen­hal­ten.

3 Der Über­neh­mer kann die Ein­re­den, die ihm ge­gen den Schuld­ner aus dem der Schuld­über­nah­me zu­grun­de lie­gen­den Rechts­ver­hält­nis­se zu­ste­hen, ge­gen den Gläu­bi­ger nicht gel­tend ma­chen.

BGE

122 V 142 () from 24. April 1996
Regeste: Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. - Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird.

141 V 546 (9C_65/2015) from 29. September 2015
Regeste: Art. 41 Abs. 4, Art. 42 Abs. 2 KVG; Beschränkung der Wahl des Leistungserbringers. Die Beschränkungen der Wahl des Leistungserbringers, welche auf einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Krankenversicherer und der versicherten Person gründen, können den Leistungserbringern, die vom System des Tiers payant profitieren, nicht entgegengehalten werden (E. 6-8).

 

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