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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 184

A. Rech­te und Pflich­ten im All­ge­mei­nen

 

1 Durch den Kauf­ver­trag ver­pflich­ten sich der Ver­käu­fer, dem Käu­fer den Kauf­ge­gen­stand zu über­ge­ben und ihm das Ei­gen­tum dar­an zu ver­schaf­fen, und der Käu­fer, dem Ver­käu­fer den Kauf­preis zu be­zah­len.

2 So­fern nicht Ver­ein­ba­rung oder Übung ent­ge­gen­ste­hen, sind Ver­käu­fer und Käu­fer ver­pflich­tet, ih­re Leis­tun­gen gleich­zei­tig – Zug um Zug – zu er­fül­len.

3 Der Preis ist ge­nü­gend be­stimmt, wenn er nach den Um­stän­den be­stimm­bar ist.