Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 204

6. Ver­fah­ren bei Über­sen­dung von an­de­rem Ort

 

1 Wenn die von ei­nem an­de­ren Or­te über­sand­te Sa­che be­an­stan­det wird und der Ver­käu­fer an dem Emp­fangs­or­te kei­nen Stell­ver­tre­ter hat, so ist der Käu­fer ver­pflich­tet, für de­ren einst­wei­li­ge Auf­be­wah­rung zu sor­gen, und darf sie dem Ver­käu­fer nicht oh­ne wei­te­res zu­rück­schi­cken.

2 Er soll den Tat­be­stand oh­ne Ver­zug ge­hö­rig fest­stel­len las­sen, wid­ri­gen­falls ihm der Be­weis ob­liegt, dass die be­haup­te­ten Män­gel schon zur Zeit der Emp­fang­nah­me vor­han­den ge­we­sen sei­en.

3 Zeigt sich Ge­fahr, dass die über­sand­te Sa­che schnell in Ver­derb­nis ge­ra­te, so ist der Käu­fer be­rech­tigt und, so­weit die In­ter­es­sen des Ver­käu­fers es er­for­dern, ver­pflich­tet, sie un­ter Mit­wir­kung der zu­stän­di­gen Amts­stel­le des Or­tes, wo sich die Sa­che be­fin­det, ver­kau­fen zu las­sen, hat aber bei Ver­mei­dung von Scha­den­er­satz den Ver­käu­fer so zei­tig als tun­lich hie­von zu be­nach­rich­ti­gen.

BGE

87 I 53 () from 1. März 1961
Regeste: Verzicht auf den durch Art. 59 BV gewährleisteten Gerichtsstand des Wohnortes durch 1. Gerichtsstandsklausel: Wann liegt im Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (hier: SIA-Normen), ein gültiger Verzicht auf den Wohnsitzrichter? (Erw. 3 a). Wann begründet ein Vertrag oder die Satzung eines Verbandes einen Gerichtsstand zugunsten Dritter? (Erw. 3 b). 2. vorbehaltlose Einlassung auf den Rechtsstreit: Wer sich am ausserhalb seines Wohnortes gelegenen Ort, wo sich ein Beweisobjekt befindet, auf ein Verfahren zur Sicherstellung gefährdeter Beweise einlässt, verzichtet damit für die später gegen ihn erhobene Forderungsklage nicht auf die Garantie des Art. 59 BV (Erw. 4).

 

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