vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)
B. Bedingter Kauf und Eigentumsvorbehalt
1 Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist.
2 Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.