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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 246

II. Voll­zie­hung der Auf­la­gen

 

1 Der Schen­ker kann die Voll­zie­hung ei­ner vom Be­schenk­ten an­ge­nom­me­nen Auf­la­ge nach dem Ver­trags­in­halt ein­kla­gen.

2 Liegt die Voll­zie­hung der Auf­la­ge im öf­fent­li­chen In­ter­es­se, so kann nach dem To­de des Schen­kers die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Voll­zie­hung ver­lan­gen.

3 Der Be­schenk­te darf die Voll­zie­hung ei­ner Auf­la­ge ver­wei­gern, in­so­weit der Wert der Zu­wen­dung die Kos­ten der Auf­la­ge nicht deckt und ihm der Aus­fall nicht er­setzt wird.