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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 247

III. Ver­ab­re­dung des Rück­falls

 

1 Der Schen­ker kann den Rück­fall der ge­schenk­ten Sa­che an sich selbst vor­be­hal­ten für den Fall, dass der Be­schenk­te vor ihm ster­ben soll­te.

2 Die­ses Rück­falls­recht kann bei Schen­kung von Grund­stücken oder ding­li­chen Rech­ten an sol­chen im Grund­bu­che vor­ge­merkt wer­den.