Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 266h

2. Kon­kurs des Mie­ters

 

1 Fällt der Mie­ter nach Über­nah­me der Sa­che in Kon­kurs, so kann der Ver­mie­ter für künf­ti­ge Miet­zin­se Si­cher­heit ver­lan­gen. Er muss da­für dem Mie­ter und der Kon­kurs­ver­wal­tung schrift­lich ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist set­zen.

2 Er­hält der Ver­mie­ter in­nert die­ser Frist kei­ne Si­cher­heit, so kann er frist­los kün­di­gen.

BGE

119 II 141 () from 20. April 1993
Regeste: Überprüfung von Kündigungsanfechtungen durch den nach Art. 274g OR zuständigen Ausweisungsrichter. Die Behörde, welche für die Ausweisung nach ausserordentlicher Kündigung auch zur Beurteilung eines Kündigungsschutzbegehrens zuständig ist, hat die Streitsache mit voller Kognition zu prüfen und sie unbesehen ihrer Liquidität an die Hand zu nehmen (Präzisierung der Rechtsprechung).

124 III 41 () from 10. Dezember 1997
Regeste: Betreibung während des Konkursverfahrens (Art. 206 SchKG). In jedem Fall, wo es um einen Mietvertrag über Geschäftsräume geht, sind nach der Konkurseröffnung entstandene Mietzinsforderungen im Umfang des gesetzlichen Retentionsrechts als Konkursforderungen zu behandeln, dies unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche oder eine juristische Person ist.

141 III 262 (4A_184/2015) from 11. August 2015
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. a und Art. 257 ZPO; Mieterausweisung im summarischen Verfahren und Kündigungsschutz. Ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist (E. 3).

 

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