Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 272d

V. Kün­di­gung wäh­rend der Er­stre­ckung

 

Legt der Er­stre­ckungs­ent­scheid oder die Er­stre­ckungs­ver­ein­ba­rung nichts an­de­res fest, so kann der Mie­ter das Miet­ver­hält­nis wie folgt kün­di­gen:

a.
bei Er­stre­ckung bis zu ei­nem Jahr mit ei­ner ein­mo­na­ti­gen Frist auf En­de ei­nes Mo­nats;
b.
bei Er­stre­ckung von mehr als ei­nem Jahr mit ei­ner drei­mo­na­ti­gen Frist auf einen ge­setz­li­chen Ter­min.

BGE

117 II 410 () from 16. Mai 1991
Regeste: Mieterstreckung; materielle Rechtskraft (Art. 273 OR; Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrecht). 1. Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung von Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrecht (E. 1). 2. Ist im Anschluss an eine Kündigung ein Anfechtungs- oder Erstreckungsverfahren angehoben und vor dem 1. Juli 1990 rechtskräftig erledigt worden, hat bei Inkrafttreten des neuen Mietrechts für eine Klage mit identischem Streitgegenstand keine neue Frist i.S. von Art. 273 OR zu laufen begonnen (E. 2). 3. Einem vorbehaltlosen Klagerückzug und der darauf folgenden Abschreibungsverfügung kommt materielle Rechtskraft zu (E. 3).

142 III 278 (4A_270/2015) from 14. April 2016
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 272-272d OR; vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses. Geltungsbereich des vereinfachten Verfahrens im Zusammenhang mit der Erstreckung des Mietverhältnisses (E. 3 und 4).

 

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