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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 278

C. Pflich­ten des Ver­päch­ters

I. Über­ga­be der Sa­che

 

1 Der Ver­päch­ter ist ver­pflich­tet, die Sa­che zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt in ei­nem zur vor­aus­ge­setz­ten Be­nut­zung und Be­wirt­schaf­tung taug­li­chen Zu­stand zu über­ge­ben.

2 Ist bei Be­en­di­gung des vor­an­ge­gan­ge­nen Pacht­ver­hält­nis­ses ein Rück­ga­be­pro­to­koll er­stellt wor­den, so muss der Ver­päch­ter es dem neu­en Päch­ter auf des­sen Ver­lan­gen bei der Über­ga­be der Sa­che zur Ein­sicht vor­le­gen.

3 Eben­so kann der Päch­ter ver­lan­gen, dass ihm die Hö­he des Pacht­zin­ses des vor­an­ge­gan­ge­nen Pacht­ver­hält­nis­ses mit­ge­teilt wird.