Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 281

D. Pflich­ten des Päch­ters

I. Zah­lung des Pacht­zin­ses und der Ne­ben­kos­ten

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 Der Päch­ter muss den Pacht­zins und al­len­falls die Ne­ben­kos­ten am En­de ei­nes Pacht­jah­res, spä­tes­tens aber am En­de der Pacht­zeit be­zah­len, wenn kein an­de­rer Zeit­punkt ver­ein­bart oder orts­üb­lich ist.

2 Für die Ne­ben­kos­ten gilt Ar­ti­kel 257a.

BGE

82 I 262 () from 21. Dezember 1956
Regeste: Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Liegenschaften, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, unterliegen dem Einspruchsverfahren nicht, auch wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden. Begriff der Zugehörigkeit (Art. 19 EGG).

119 IB 148 () from 7. Juli 1993
Regeste: Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte.

 

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