Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 309

C. Be­en­di­gung

I. Bei be­stimm­tem Ge­brauch

 

1 Ist für die Ge­brauchs­lei­he ei­ne be­stimm­te Dau­er nicht ver­ein­bart, so en­digt sie, so­bald der Ent­leh­ner den ver­trags­mäs­si­gen Ge­brauch ge­macht hat oder mit Ab­lauf der Zeit, bin­nen de­ren die­ser Ge­brauch hät­te statt­fin­den kön­nen.

2 Der Ver­lei­her kann die Sa­che frü­her zu­rück­for­dern, wenn der Ent­leh­ner sie ver­trags­wid­rig ge­braucht oder ver­schlech­tert oder ei­nem Drit­ten zum Ge­brau­che über­lässt, oder wenn er selbst we­gen ei­nes un­vor­her­ge­se­he­nen Fal­les der Sa­che drin­gend be­darf.

BGE

125 III 363 () from 27. Juli 1999
Regeste: Erlöschen der Gebrauchsleihe (Art. 309 und 310 OR). Ist die Dauer der Leihe weder durch die Vereinbarung der Parteien noch durch den vereinbarten Gebrauch begrenzt, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückverlangen. So verhält es sich, wenn der vereinbarte Gebrauch im Betrieb eines Kultur- und Freizeitzentrums besteht.

 

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