Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 327

VI. Ar­beits­ge­rä­te, Ma­te­ri­al und Aus­la­gen

1. Ar­beits­ge­rä­te und Ma­te­ri­al

 

1 Ist nichts an­de­res ver­ab­re­det oder üb­lich, so hat der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer mit den Ge­rä­ten und dem Ma­te­ri­al aus­zu­rüs­ten, die die­ser zur Ar­beit be­nö­tigt.

2 Stellt im Ein­ver­ständ­nis mit dem Ar­beit­ge­ber der Ar­beit­neh­mer selbst Ge­rä­te oder Ma­te­ri­al für die Aus­füh­rung der Ar­beit zur Ver­fü­gung, so ist er da­für an­ge­mes­sen zu ent­schä­di­gen, so­fern nichts an­de­res ver­ab­re­det oder üb­lich ist.

BGE

100 IA 119 () from 23. Januar 1974
Regeste: Forderung aus Dienstvertrag. Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess. Einseitige Berücksichtigung eines Briefwechsels und Ausserachtlassung weiterer Korrespondenz in der gleichen Sache. Staatsrechtliche Beschwerde. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann (Erw. 1). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erübrigt sich die auf Willkür beschränkte Prüfung der gegen das letztinstanzliche kantonale Urteil gerichteten Rügen (Erw. 6). Sieht das kantonale Recht für die in Anwendung von Art. 343 Abs. 4 OR ergangenen Urteile ein Rechtsmittel vor, so braucht dieses kein ordentliches zu sein (Erw. 6). Die Kostenbefreiung gemäss Art. 343 Abs. 3 OR schliesst die Auferlegung einer Parteientschädigung nicht aus (Erw. 7).

 

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