Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 329

VIII. Frei­zeit, Fe­ri­en und Ur­laub

1. Frei­zeit

 

1 Der Ar­beit­ge­ber hat dem Ar­beit­neh­mer je­de Wo­che einen frei­en Tag zu ge­wäh­ren, in der Re­gel den Sonn­tag oder, wo dies nach den Ver­hält­nis­sen nicht mög­lich ist, einen vol­len Werk­tag.

2 Un­ter be­son­de­ren Um­stän­den kön­nen dem Ar­beit­neh­mer mit des­sen Zu­stim­mung aus­nahms­wei­se meh­re­re freie Ta­ge zu­sam­men­hän­gend oder statt ei­nes frei­en Ta­ges zwei freie Halb­ta­ge ein­ge­räumt wer­den.

3 Dem Ar­beit­neh­mer sind im Üb­ri­gen die üb­li­chen frei­en Stun­den und Ta­ge und nach er­folg­ter Kün­di­gung die für das Auf­su­chen ei­ner an­de­ren Ar­beits­stel­le er­for­der­li­che Zeit zu ge­wäh­ren.

4 Bei der Be­stim­mung der Frei­zeit ist auf die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers wie des Ar­beit­neh­mers an­ge­mes­sen Rück­sicht zu neh­men.

BGE

117 II 72 () from 7. Mai 1991
Regeste: Art. 321a Abs. 1 OR. Keine Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers, der zwar in ungekündigter Stellung, jedoch bei voller Erbringung seiner Arbeitsleistungen eine Einzelfirma gründet, die ihre Tätigkeit erst nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufnehmen und den früheren Arbeitgeber nicht konkurrenzieren soll (E. 3 und 4).

123 III 84 () from 20. Januar 1997
Regeste: Art. 321c Abs. 2 OR; Arbeitsvertrag; Ausgleich von Überstunden durch Freizeit. Der Ausgleich von Überstundenarbeit durch Freizeit setzt auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger Freistellung des Arbeitnehmers dessen Einverständnis voraus (E. 5).

128 III 271 () from 12. Februar 2002
Regeste: Arbeitsvertrag; Ferien- und Freitageanspruch, Freistellung (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 2, 321c, 324 Abs. 2, 329, 337c Abs. 2 OR). Beweislastverteilung bezüglich des Beweises der Anzahl bezogener Ferientage (E. 2a). Regelbeweismass und analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (E. 2b). Verhältnis zwischen der Arbeitsleistung an Feier- oder Freitagen und der Überstundenarbeit (E. 3). Kompensation nicht bezogener Ferientage mit der Freizeit während der Freistellung (E. 4).

136 I 290 (4A_54/2010) from 4. Mai 2010
Regeste: Art. 110 Abs. 3 BV; Lohnzahlung für Feiertage; Angestellte im Stundenlohn. Es besteht keine Verpflichtung, Angestellte im Stundenlohn für Feiertage zu entschädigen, unter Vorbehalt des 1. August, für den ein Lohnanspruch besteht, sofern er auf einen Tag fällt, an dem gearbeitet worden wäre (E. 2).

 

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