Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 339c

b. Hö­he und Fäl­lig­keit

 

1 Die Hö­he der Ent­schä­di­gung kann durch schrift­li­che Ab­re­de, Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt wer­den, darf aber den Be­trag nicht un­ter­schrei­ten, der dem Lohn des Ar­beit­neh­mers für zwei Mo­na­te ent­spricht.

2 Ist die Hö­he der Ent­schä­di­gung nicht be­stimmt, so ist sie vom Rich­ter un­ter Wür­di­gung al­ler Um­stän­de nach sei­nem Er­mes­sen fest­zu­set­zen, darf aber den Be­trag nicht über­stei­gen, der dem Lohn des Ar­beit­neh­mers für acht Mo­na­te ent­spricht.

3 Die Ent­schä­di­gung kann her­ab­ge­setzt wer­den oder weg­fal­len, wenn das Ar­beits­ver­hält­nis vom Ar­beit­neh­mer oh­ne wich­ti­gen Grund ge­kün­digt oder vom Ar­beit­ge­ber aus wich­ti­gem Grund frist­los auf­ge­löst wird, oder wenn die­ser durch die Leis­tung der Ent­schä­di­gung in ei­ne Not­la­ge ver­setzt wür­de.

4 Die Ent­schä­di­gung ist mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses fäl­lig, je­doch kann ei­ne spä­te­re Fäl­lig­keit durch schrift­li­che Ab­re­de, Nor­ma­l­ar­beits­ver­trag oder Ge­samt­ar­beits­ver­trag be­stimmt oder vom Rich­ter an­ge­ord­net wer­den.

BGE

105 II 280 () from 11. Dezember 1979
Regeste: 1. Art. 339b und 339c OR. Der Arbeitgeber darf mit dem Arbeitnehmer eine Vorauszahlung der Abgangsentschädigung vereinbaren, wenn er dafür sorgt, dass die Entschädigung bei Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer verfügbar ist. 2. Art. 2 Abs. 2 ZGB. Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Arbeitnehmers, der eine vorausbezahlte Abgangsentschädigung nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses nochmals fordert.

112 II 51 () from 2. Mai 1986
Regeste: Abgangsentschädigung; Voraussetzungen (Art. 339b OR). 1. Begriff des "Arbeitsverhältnisses" i.S. von Art. 339b OR (Präzisierung der Rechtsprechung). Der Parteiwille bestimmt, ob bei Unterbrechung und Wiederaufnahme der Arbeit die neue Tätigkeit das ursprüngliche Vertragsverhältnis fortsetzt oder auf einem neuen Verhältnis gründet (E. 3a). 2. Das Arbeitsverhältnis wird nicht unterbrochen, wenn es mit der Unternehmung einer wirtschaftlich mit dem Veräusserer identischen juristischen Person in dessen überwiegendem Interesse übertragen wird (E. 3b).

115 II 30 () from 16. Januar 1989
Regeste: Festsetzung der Abgangsentschädigung durch den Richter (Art. 339c Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB); Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR), intertemporales Recht. 1. Bindung des Richters an die in Art. 339c Abs. 1 OR genannte untere Grenze von zwei Monatslöhnen (E. 1a). Umstände, die bei der Festsetzung der Entschädigung vom Richter zu berücksichtigen sind (E. 2 und 3). 2. Art. 343 Abs. 3 OR; Kostenlosigkeit des Verfahrens, intertemporales Recht: die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 343 Abs. 2 OR, mit welcher die Streitwertgrenze auf 20'000 Franken angehoben wurde, ist auch auf Verfahren anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem Gericht hängig waren (E. 5a).

 

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