Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 442

2. Ver­pa­ckung

 

1 Für ge­hö­ri­ge Ver­pa­ckung des Gu­tes hat der Ab­sen­der zu sor­gen.

2 Er haf­tet für die Fol­gen von äus­ser­lich nicht er­kenn­ba­ren Män­geln der Ver­pa­ckung.

3 Da­ge­gen trägt der Fracht­füh­rer die Fol­gen sol­cher Män­gel, die äus­ser­lich er­kenn­bar wa­ren, wenn er das Gut oh­ne Vor­be­halt an­ge­nom­men hat.

BGE

144 IV 212 (6B_956/2017) from 18. April 2018
Regeste: Art. 442 Abs. 4 StPO; Art. 120 ff. OR; Verrechnung. Befugnis der Vollzugsbehörde zur Verrechnung von Forderungen aus einer Geldstrafe und den Verfahrenskosten mit aus einem anderen Strafverfahren resultierenden Ansprüchen derselben beschuldigten Person auf Entschädigung für deren Verteidigungskosten (E. 2).

 

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