Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 467

B. Wir­kun­gen

I. Ver­hält­nis des An­wei­sen­den zum An­wei­sungs­emp­fän­ger

 

1 Soll mit der An­wei­sung ei­ne Schuld des An­wei­sen­den an den Emp­fän­ger ge­tilgt wer­den, so er­folgt die Til­gung erst durch die von dem An­ge­wie­se­nen ge­leis­te­te Zah­lung.

2 Doch kann der Emp­fän­ger, der die An­wei­sung an­ge­nom­men hat, sei­ne For­de­rung ge­gen den An­wei­sen­den nur dann wie­der gel­tend ma­chen, wenn er die Zah­lung vom An­ge­wie­se­nen ge­for­dert und nach Ab­lauf der in der An­wei­sung be­stimm­ten Zeit nicht er­hal­ten hat.

3 Der Gläu­bi­ger, der ei­ne von sei­nem Schuld­ner ihm er­teil­te An­wei­sung nicht an­neh­men will, hat die­sen bei Ver­mei­dung von Scha­den­er­satz oh­ne Ver­zug hie­von zu be­nach­rich­ti­gen.

Court decisions

118 II 142 () from Feb. 17, 1992
Regeste: Gemischter Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus; Haftung für Sachmängel (Art. 18, 370 Abs. 3 und 371 Abs. 2 OR). 1. Auslegung einer Vertragsklausel, mit der vereinbart wird, alle bestehenden Verpflichtungen der Handwerker aus dem Hausneubau gingen vom Verkäufer auf den Käufer über (E. 1). 2. Beweislastverteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Bestätigung und Präzisierung von BGE 107 II 176 (E. 3a). Bemessung der Rügefrist (E. 3b). 3. Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung, wonach Nutzen und Schaden auf einen bestimmten, mit der versprochenen Fertigstellung des Hauses übereinstimmenden Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, in bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR (E. 4).

119 II 227 () from May 25, 1993
Regeste: Kaufvertrag; Vereinbarung, wonach der Kaufpreis in "100% WIR" zu erbringen ist. 1. Ist zwischen den Vertragsparteien ohne weitere Angaben "WIR-Zahlung" vereinbart worden, werden die Buchungsaufträge aber von der WIR-Genossenschaft nicht ausgeführt, so gilt die Vermutung, dass die Buchungsaufträge dem Verkäufer zahlungshalber und nicht an Zahlungsstatt übergeben worden sind (E. 1 u. 2). 2. In einem solchen Fall ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer Barzahlung zu verlangen, wenn ihm keine mangelnde Sorgfalt hinsichtlich der Erfüllung des auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses vorzuwerfen ist, das mit der Hingabe der Leistung erfüllungshalber zwischen ihm und dem Käufer entstanden ist (E. 3).

135 III 562 (4A_197/2009) from Aug. 6, 2009
Regeste: Art. 117 IPRG; Art. 468 Abs. 1 OR. Anwendbares Recht; Annahme einer Anweisung. Auf die Anweisung ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Angewiesene seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (E. 3.2). Der Angewiesene, der den Anweisungsempfänger der Transparenz halber über die Entwicklung des Geschäfts informiert, bekundet damit nicht seinen Willen, sich ihm gegenüber zu verpflichten; ihn trifft damit keinerlei Verbindlichkeit diesem gegenüber (E. 3.4).

 

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