Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 471

D. An­wei­sung bei Wert­pa­pie­ren

 

1 Schrift­li­che An­wei­sun­gen zur Zah­lung an den je­wei­li­gen In­ha­ber der Ur­kun­de wer­den nach den Vor­schrif­ten die­ses Ti­tels be­ur­teilt, in dem Sin­ne, dass dem An­ge­wie­se­nen ge­gen­über je­der In­ha­ber als An­wei­sungs­emp­fän­ger gilt, die Rech­te zwi­schen dem An­wei­sen­den und dem Emp­fän­ger da­ge­gen nur für den je­wei­li­gen Über­ge­ber und Ab­neh­mer be­grün­det wer­den.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben die be­son­de­ren Be­stim­mun­gen über den Check und die wech­se­l­ähn­li­chen An­wei­sun­gen.

BGE

130 III 462 () from 1. Juni 2004
Regeste: Unwiderrufliches Akkreditiv mit hinausgeschobener Zahlung; Betrug; Auszahlung vor dem Verfalltag; Art. 14e der "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer (ERA 500). Streit zwischen der ausstellenden und der bestätigenden Bank, die ein unwiderrufliches Akkreditiv mit aufgeschobener Zahlung vor dem Verfalltag ausbezahlt hat (E. 3). Gerichtsstand und anwendbares Recht (E. 4). Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien (E. 5). Möglichkeit der angewiesenen Bank, sich auf Betrug zu berufen, um die Zahlung zu verweigern (E. 6). Die bestätigende Bank, die dem Begünstigten den Betrag eines unwiderrufliches Akkreditivs mit aufgeschobener Zahlung auf eigene Initiative vor dem Verfalltag ausbezahlt, hat die Folgen eines nach der Auszahlung, aber vor dem Verfall entdeckten Betruges zu tragen (E. 7). Art. 14e ERA 500 betrifft den Fall, in dem die Bank die Dokumente nicht akzeptiert, so dass die bestätigende Bank sich gegenüber der ausstellenden Bank im Fall eines nach dem Akzept der scheinbar akkreditiv-konformen Dokumente festgestellten Betrugs nicht darauf berufen kann (E. 8).

 

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