Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 479

4. Ei­gen­tums­an­sprü­che Drit­ter

 

1 Wird an der hin­ter­leg­ten Sa­che von ei­nem Drit­ten Ei­gen­tum be­an­sprucht, so ist der Auf­be­wah­rer den­noch zur Rück­ga­be an den Hin­ter­le­ger ver­pflich­tet, so­fern nicht ge­richt­lich Be­schlag auf die Sa­che ge­legt oder die Ei­gen­tums­kla­ge ge­gen ihn an­hän­gig ge­macht wor­den ist.

2 Von die­sen Hin­der­nis­sen hat er den Hin­ter­le­ger so­fort zu be­nach­rich­ti­gen.

BGE

102 III 94 () from 2. März 1976
Regeste: Arrestierung des Anspruchs gegen eine inländische Bank auf Herausgabe von im Ausland verwahrten Wertpapieren. 1. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums können beim Drittschuldner arrestiert werden, sofern ihr Inhaber im Ausland wohnt (Erw. 2). 2. Frage des Eigentums an den im Ausland verwahrten Papieren (Erw. 3). 3. Der Anspruch des Bankkunden gegen die inländische Depotbank auf Herausgabe von Wertpapieren, die in deren Namen bei ausländischen Korrespondenzbanken hinterlegt sind, ist bei der Depotbank arrestierbar, sofern der Kunde im Ausland wohnt (Erw. 4 und 5).

 

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