Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 495

B. In­halt

I. Be­son­der­hei­ten der ein­zel­nen Bürg­schaftsar­ten

1. Ein­fa­che Bürg­schaft

 

1 Der Gläu­bi­ger kann den ein­fa­chen Bür­gen erst dann zur Zah­lung an­hal­ten, wenn nach Ein­ge­hung der Bürg­schaft der Haupt­schuld­ner in Kon­kurs ge­ra­ten ist oder Nach­lass­stun­dung er­hal­ten hat oder vom Gläu­bi­ger un­ter An­wen­dung der er­for­der­li­chen Sorg­falt bis zur Aus­stel­lung ei­nes de­fi­ni­ti­ven Ver­lust­schei­nes be­trie­ben wor­den ist oder den Wohn­sitz ins Aus­land ver­legt hat und in der Schweiz nicht mehr be­langt wer­den kann, oder wenn in­fol­ge Ver­le­gung sei­nes Wohn­sit­zes im Aus­land ei­ne er­heb­li­che Er­schwe­rung der Rechts­ver­fol­gung ein­ge­tre­ten ist.

2 Be­ste­hen für die ver­bürg­te For­de­rung Pfand­rech­te, so kann der ein­­fa­che Bür­ge, so­lan­ge der Haupt­schuld­ner nicht in Kon­kurs ge­ra­ten ist oder Nach­lass­stun­dung er­hal­ten hat, ver­lan­gen, dass der Gläu­bi­ger sich vor­erst an die­se hal­te.

3 Hat sich der Bür­ge nur zur De­ckung des Aus­falls ver­pflich­tet (Schad­los­bürg­schaft), so kann er erst be­langt wer­den, wenn ge­gen den Haupt­schuld­ner ein de­fi­ni­ti­ver Ver­lust­schein vor­liegt, oder wenn der Haupt­schuld­ner den Wohn­sitz ins Aus­land ver­legt hat und in der Schweiz nicht mehr be­langt wer­den kann, oder wenn in­fol­ge Ver­le­gung des Wohn­sit­zes im Aus­land ei­ne er­heb­li­che Er­schwe­rung der Rechts­ver­fol­gung ein­ge­tre­ten ist. Ist ein Nach­lass­ver­trag ab­ge­schlos­sen wor­den, so kann der Bür­ge für den nach­ge­las­se­nen Teil der Haupt­schuld so­fort nach In­kraft­tre­ten des Nach­lass­ver­tra­ges be­langt wer­den.

4 Ge­gen­tei­li­ge Ver­ein­ba­run­gen blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

125 III 322 () from 14. Juli 1999
Regeste: Bürgschaft auf Zeit; fristgerechte Belangung des Bürgen (Art. 510 Abs. 3 OR). Art. 510 Abs. 3 OR erfasst bei der einfachen Bürgschaft nur die verbürgte Hauptforderung, nicht auch die subsidiäre Bürgschaftsforderung. Das Gebot, die Hauptforderung fristgerecht geltend zu machen und beschleunigt zu verfolgen, gilt nicht für die Bürgschaftsforderung (E. 3a/b). Eine anderslautende Vereinbarung der Parteien vorbehalten, genügt es grundsätzlich, wenn der Gläubiger dem Bürgen binnen vier Wochen nach beendetem Vorgehen gegen den Hauptschuldner anzeigt, die Bürgschaft zu beanspruchen. Einer fristgebundenen Klageanhebung bedarf es nicht (E. 3c/d).

 

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