Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 496

2. So­lid­ar­bürg­schaft

 

1 Wer sich als Bür­ge un­ter Bei­fü­gung des Wor­tes «so­li­da­risch» oder mit an­dern gleich­be­deu­ten­den Aus­drücken ver­pflich­tet, kann vor dem Haupt­schuld­ner und vor der Ver­wer­tung der Grund­p­fän­der be­langt wer­den, so­fern der Haupt­schuld­ner mit sei­ner Leis­tung im Rück­stand und er­folg­los ge­mahnt wor­den oder sei­ne Zah­lungs­un­fä­hig­keit of­fen­kun­dig ist.

2 Vor der Ver­wer­tung der Faust­pfand- und For­de­rungs­pfand­rech­te kann er nur be­langt wer­den, so­weit die­se nach dem Er­mes­sen des Rich­ters vor­aus­sicht­lich kei­ne De­ckung bie­ten, oder wenn dies so ver­ein­bart wor­den oder der Haupt­schuld­ner in Kon­kurs ge­ra­ten ist oder Nach­lass­stun­dung er­hal­ten hat.

BGE

122 III 125 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 82 SchKG, Art. 492 ff. OR; Betreibung gegen den Solidarbürgen, provisorische Rechtsöffnung. In der Betreibung gegen den Solidarbürgen kann dem Betreibenden nur dann provisorische Rechtsöffnung gewährt werden, wenn nebst der Bürgschaftsurkunde eine Schuldanerkennung des Hauptschuldners vorliegt.

125 III 131 () from 23. Dezember 1998
Regeste: Bürgschaft - öffentliche Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR). Dem Formzwang unterliegende Elemente der Bürgschaftserklärung (E. 4). Bundesrechtliche Minimalanforderungen an die öffentliche Beurkundung. Rolle der Urkundsperson bei der Annahme wesentlicher Klauseln durch den Bürgen (E. 5).

126 III 375 () from 7. August 2000
Regeste: Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft. Befreiung der Kommanditgesellschaft, die Solidarbürgin der Bank geblieben ist, durch die Novationswirkung der Schuld, welche die Aktiengesellschaft wegen der Übernahme der Aktiven und Passiven gegenüber der Bank eingegangen ist (Art. 181 OR, Art. 116 OR, Art. 147 Abs. 2 OR). Die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, die sich gegenüber einer Bank verbürgt hat, durch eine Aktiengesellschaft hat zur Folge, dass die Kommanditgesellschaft während der zweijährigen Frist von Art. 181 Abs. 2 OR Bürgin bleibt, es sei denn, sie werde durch die Bank von der Haftung befreit. Durch Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien ist zu ermitteln, ob die Novation der von der Aktiengesellschaft als Übernehmerin gegenüber der Bank eingegangenen Schuld die Kommanditgesellschaft von der solidarischen Haftung befreit, die sie gemäss Art. 181 Abs. 2 OR zusammen mit der Aktiengesellschaft trifft (E. 2).

 

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