Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 499

II. Ge­mein­sa­mer In­halt

1. Ver­hält­nis des Bür­gen zum Gläu­bi­ger

a. Um­fang der Haf­tung

 

1 Der Bür­ge haf­tet in al­len Fäl­len nur bis zu dem in der Bürg­schafts­ur­kun­de an­ge­ge­be­nen Höchst­be­trag.

2 Bis zu die­sem Höchst­be­tra­ge haf­tet der Bür­ge, man­gels an­de­rer Ab­re­de, für:

1.
den je­wei­li­gen Be­trag der Haupt­schuld, in­be­grif­fen die ge­setz­li­chen Fol­gen ei­nes Ver­schul­dens oder Ver­zu­ges des Haupt­schuld­ners, je­doch für den aus dem Da­hin­fal­len des Ver­tra­ges ent­ste­hen­den Scha­den und für ei­ne Kon­ven­tio­nal­stra­fe nur dann, wenn dies aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist;
2.
die Kos­ten der Be­trei­bung und Aus­kla­gung des Haupt­schuld­ners, so­weit dem Bür­gen recht­zei­tig Ge­le­gen­heit ge­ge­ben war, sie durch Be­frie­di­gung des Gläu­bi­gers zu ver­mei­den, so­wie ge­ge­be­nen­falls die Kos­ten für die Her­aus­ga­be von Pfän­dern und die Über­tra­gung von Pfand­rech­ten;
3.
ver­trags­mäs­si­ge Zin­se bis zum Be­tra­ge des lau­fen­den und ei­nes ver­fal­le­nen Jah­res­zin­ses, oder ge­ge­be­nen­falls für ei­ne lau­fen­de und ei­ne ver­fal­le­ne An­nui­tät.

3 Wenn sich nicht et­was an­de­res aus dem Bürg­schafts­ver­trag oder aus den Um­stän­den er­gibt, haf­tet der Bür­ge nur für die nach der Un­ter­zeich­nung der Bürg­schaft ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen des Haupt­schuld­ners.

BGE

101 II 323 () from 17. September 1975
Regeste: Bürgschaft oder selbständiges Schuldversprechen? 1. Art. 111 und 492 OR. Erklärung eines Verwaltungsratspräsidenten und Hauptaktionärs, für eine Darlehensschuld der Gesellschaft persönlich haften zu wollen. Auslegung der Erklärung nach den gesamten Umständen, die für eine selbständige Verpflichtung sprechen (Erw. 1). 2. Art. 260 SchKG. Im Konkurs der Gesellschaft können die Konkursgläubiger nur auf Ansprüche verzichten, die der Masse zustehen (Erw. 2).

105 II 229 () from 30. Oktober 1979
Regeste: Einrede der Rechtshängigkeit. Verzugszins. 1. Erweiterung der Kognition des Bundesgerichts bei der Rechtshängigkeit analog zu derjenigen bei der materiellen Rechtskraft? Frage offen gelassen, weil sich die Anwendbarkeit von Bundesrecht im vorliegenden Fall auch aus staatsvertraglicher Regelung ergibt (E. 1a). 2. Identität von negativer Feststellungsklage und Leistungsklage in bezug auf die Frage der Rechtshängigkeit verneint (E. 1b). 3. Der Zinsanspruch fällt auch dann unter die gesetzlichen Verzugsfolgen von Art. 499 Abs. 2 Ziff. 1 OR, wenn der Zinssatz vertraglich festgelegt worden ist (E. 4b).

117 II 490 () from 25. September 1991
Regeste: Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3).

120 II 35 () from 27. Januar 1994
Regeste: Bürgschaft (Art. 492 Abs. 1 OR) - Bestimmung der verbürgten Schuld (Art. 27 Abs. 2 ZGB) - Teilnichtigkeit (Art. 20 Abs. 2 OR). Die Verpflichtung des Bürgen, für jede zukünftige Schuld des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger, ungeachtet ihres Rechtsgrundes, einzustehen, verletzt Art. 27 Abs. 2 ZGB. Hingegen ist die verbürgte Schuld hinreichend bestimmt, wenn sich die Bürgschaft auf bestehende Verpflichtungen bezieht, die durch Auslegung spezifiziert werden können (E. 3). Teilnichtigkeit hinsichtlich der Verpflichtung des Bürgen, für unbestimmte zukünftige Schulden einzustehen (E. 4). Bei der Bürgschaft für einen Kontokorrent-Kredit bezieht sich der Haftungsbetrag auf den Negativsaldo (E. 5).

125 III 435 () from 28. September 1999
Regeste: Bürgschaft auf Zeit (Art. 510 Abs. 3 OR). Art. 510 Abs. 3 OR findet auf die befristete Bürgschaft Anwendung. Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem die vereinbarte Befristung nicht die Bürgschaftsverpflichtung, sondern die verbürgten Forderungen betrifft.

128 III 434 () from 3. Mai 2002
Regeste: Bürgschaft; Bestimmbarkeit der Hauptschuld (Art. 492 Abs. 2 und 493 Abs. 1 OR). Voraussetzungen, unter denen eine zukünftige, bezüglich des Entstehungsgrunds allgemein umschriebene Schuld ausreichend bestimmbar ist (E. 3).

 

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