Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 502

d. Ein­re­den

 

1 Der Bür­ge ist be­rech­tigt und ver­pflich­tet, dem Gläu­bi­ger die Ein­re­den ent­ge­gen­zu­set­zen, die dem Haupt­schuld­ner oder sei­nen Er­ben zu­ste­hen und sich nicht auf die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Haupt­schuld­ners stüt­zen. Vor­be­hal­ten bleibt die Ver­bür­gung ei­ner für den Haupt­schuld­ner we­gen Irr­tums oder Ver­trags­un­fä­hig­keit un­ver­bind­li­chen oder ei­ner ver­jähr­ten Schuld.

2 Ver­zich­tet der Haupt­schuld­ner auf ei­ne ihm zu­ste­hen­de Ein­re­de, so kann der Bür­ge sie trotz­dem gel­tend ma­chen.

3 Un­ter­lässt es der Bür­ge, Ein­re­den des Haupt­schuld­ners gel­tend zu ma­chen, so ver­liert er sei­nen Rück­griff in­so­weit, als er sich durch die­se Ein­re­den hät­te be­frei­en kön­nen, wenn er nicht dar­zu­tun ver­mag, dass er sie oh­ne sein Ver­schul­den nicht ge­kannt hat.

4 Dem Bür­gen, der ei­ne we­gen Spiel und Wet­te un­klag­ba­re Schuld ver­bürgt hat, ste­hen, auch wenn er die­sen Man­gel kann­te, die glei­chen Ein­re­den zu wie dem Haupt­schuld­ner.

BGE

121 III 191 () from 31. Mai 1995
Regeste: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Obliegenheiten des Gläubigers, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, bezüglich der Mitschuldner des Schuldners. Sinn und Zweck von Art. 303 Abs. 2 SchKG und Begriff des Mitschuldners (E. 2). Wenn ein erstes Gesuch um einen Nachlassvertrag zurückgezogen worden ist, so muss der Gläubiger, der dem zweiten Nachlassvertrag zustimmt, die Abtretung seiner Rechte dem Mitschuldner gegen Bezahlung offerieren, unbekümmert der Haltung, die der Gläubiger während des ersten Nachlassverfahrens eingenommen hat (E. 3). Der Gläubiger, der es unterlassen hat, entsprechend dem Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, verliert alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner; er behält seine Rechte auf die Nachlassdividende nur, wenn diese nicht vom Schuldner bezahlt worden ist (E. 4).

126 III 25 () from 17. Dezember 1999
Regeste: Bürgschaftsvertrag; Verrechnung. Auf die Verrechnung von Forderungen aus demselben Vertrag anwendbares Recht (Art. 148 IPRG; E. 3a). Der Bürge kann die Verrechnung nicht selbst an Stelle des Hauptschuldners erklären. Kann er seine Leistung in analoger Anwendung von Art. 502 Abs. 2 und 121 OR verweigern, wenn der Hauptschuldner, nach Abschluss des Bürgschaftsvertrags und ohne Zustimmung des Bürgen, auf eine Verrechnungsforderung verzichtet hat? Frage offengelassen, da der Bürge im vorliegenden Fall dem Verzicht zugestimmt hatte (E. 3b und c).

138 III 453 (4A_678/2011) from 2. Mai 2012
Regeste: Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).

140 III 344 (4A_500/2013) from 19. März 2014
Regeste: Art. 263 Abs. 4 und Art. 143-149 OR; Übertragung der Miete von Geschäftsräumen; Solidarschuld. Die Übertragung der Miete hat nach Art. 263 Abs. 4 OR eine Solidarschuld des übertragenden und des übernehmenden Mieters gemäss den Art. 143-149 OR zur Folge (E. 5).

 

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