Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 508

bb. An­zei­ge­pflicht des Bür­gen

 

1 Be­zahlt der Bür­ge die Haupt­schuld ganz oder teil­wei­se, so hat er dem Haupt­schuld­ner Mit­tei­lung zu ma­chen.

2 Un­ter­lässt er die­se Mit­tei­lung und be­zahlt der Haupt­schuld­ner, der die Til­gung nicht kann­te und auch nicht ken­nen muss­te, die Schuld gleich­falls, so ver­liert der Bür­ge sei­nen Rück­griff auf ihn.

3 Die For­de­rung ge­gen den Gläu­bi­ger aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung bleibt vor­be­hal­ten.

 

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