Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 521

B. Ver­pfrün­dung

I. Be­griff

 

1 Durch den Ver­pfrün­dungs­ver­trag ver­pflich­tet sich der Pfrün­der, dem Pfrund­ge­ber ein Ver­mö­gen oder ein­zel­ne Ver­mö­gens­wer­te zu über­tra­gen, und die­ser, dem Pfrün­der Un­ter­halt und Pfle­ge auf Le­bens­zeit zu ge­wäh­ren.

2 Ist der Pfrund­ge­ber als Er­be des Pfrün­ders ein­ge­setzt, so steht das gan­ze Ver­hält­nis un­ter den Be­stim­mun­gen über den Erb­ver­trag.

BGE

89 II 256 () from 2. Juli 1963
Regeste: Verpfründungsvertrag (Art. 521 OR). Vertraglicher Anspruch des Pfrundgebers auf Übertragung der Liegenschaften des Pfründers. Kann der Pfründer die Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs (Art. 963 Abs. 1 ZGB, Art. 11 ff. GBV), die zur Eintragung im Tagebuch, nicht aber zur Eintragung im Hauptbuch (bzw. zu der nach kantonalem Recht sie ersetzenden Fertigung) geführt hat, jederzeit zurückziehen? (Frage offen gelassen). Verjährung des erwähnten Anspruchs (Art. 127 OR). Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung (Art. 134 Ziff.6 und Art. 135 Ziff. 1 OR)? Abweisung der Verjährungseinrede wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

105 II 43 () from 22. Februar 1979
Regeste: Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4).

110 IB 234 () from 4. Oktober 1984
Regeste: Art. 21 Abs. 1 lit. c, Abs. 3, Art. 21bis und 22 Abs. 1 lit. d WStB. Einkünfte aus einer Leibrente werden als Einkommen besteuert, auch wenn der Rentenschuldner die Zahlungen aufgrund eines Vermächtnisses ausrichtet, mit dem sein Erbteil belastet ist (E. 3). Solche Rentenzahlungen der Erben sind nicht steuerfreie Eingänge aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung, ebenso wenig familienrechtliche Alimente i.S. von Art. 21 Abs. 3 WStB (E. 5). Die Besteuerung der Einkünfte aus der Leibrente verletzt nicht das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vom 11. August 1971 (E. 6). Die Vorschrift von Art. 21bis Abs. 1 WStB (hier lit. a) kommt auch bei Leibrenten aufgrund von Vermächtnissen zur Anwendung. Die Leibrente beruht auf Leistungen des verstorbenen Ehegatten der Rentengläubigerin an die Erben (Art. 21bis Abs. 2 WStB) (E. 7).

133 V 265 () from 24. April 2007
Regeste: Art. 2 und 3c ELG; Art. 521 Abs. 1 OR; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71: Anspruch des Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) auf schweizerische Ergänzungsleistungen; Tragweite der Verpflichtung seiner Kinder, für seinen Unterhalt zu sorgen. FZA-Vertragsstaatsangehörige, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, haben unter den Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wie schweizerische Staatsangehörige (E. 5). Die blosse Verpflichtung der Familienangehörigen, für den Unterhalt des Bezügers einer AHV/IV-Rente zu sorgen, stellt ohne Gegenleistung des Unterhaltsberechtigten keinen Verpfründungsvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. e ELG dar (E. 6).

 

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