Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 540

VII. Ge­schäfts­füh­ren­de und nicht ge­schäfts­füh­ren­de Ge­sell­schaf­ter

1. Im All­ge­mei­nen

 

1 So­weit we­der in den Be­stim­mun­gen die­ses Ti­tels noch im Ge­sell­schafts­ver­tra­ge et­was an­de­res vor­ge­se­hen ist, kom­men auf das Ver­hält­nis der ge­schäfts­füh­ren­den Ge­sell­schaf­ter zu den üb­ri­gen Ge­sell­schaf­tern die Vor­schrif­ten über Auf­trag zur An­wen­dung.

2 Wenn ein Ge­sell­schaf­ter, der nicht zur Ge­schäfts­füh­rung be­fugt ist, Ge­sell­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten be­sorgt, oder wenn ein zur Ge­schäfts­füh­rung be­fug­ter Ge­sell­schaf­ter sei­ne Be­fug­nis über­schrei­tet, so fin­den die Vor­schrif­ten über die Ge­schäfts­füh­rung oh­ne Auf­trag An­wen­dung.

BGE

108 II 204 () from 8. Juni 1982
Regeste: Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6).

 

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