Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 542

VIII. Auf­nah­me neu­er Ge­sell­schaf­ter und Un­ter­be­tei­li­gung

 

1 Ein Ge­sell­schaf­ter kann oh­ne die Ein­wil­li­gung der üb­ri­gen Ge­sell­schaf­ter kei­nen Drit­ten in die Ge­sell­schaft auf­neh­men.

2 Wenn ein Ge­sell­schaf­ter ein­sei­tig einen Drit­ten an sei­nem An­tei­le be­tei­ligt oder sei­nen An­teil an ihn ab­tritt, so wird die­ser Drit­te da­durch nicht zum Ge­sell­schaf­ter der üb­ri­gen und er­hält ins­be­son­de­re nicht das Recht, von den Ge­sell­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten Ein­sicht zu neh­men.

BGE

134 III 597 (4A_30/2008) from 10. Juli 2008
Regeste: Art. 542 OR; einfache Gesellschaft; Übertragung der Mitgliedschaft; Grundsatz der Akkreszenz. Sind alle Gesellschafter damit einverstanden, kann die Mitgliedschaft einer einfachen Gesellschaft durch Abtretung an einen Dritten übertragen werden. Bilden die Gesellschafter eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, darf die Mitgliedschaft der einfachen Gesellschaft unabhängig vom dinglichen Recht am Miteigentumsanteil übertragen werden (E. 3.3). Mit Einverständnis der verbleibenden Gesellschafter kann der ausscheidende Gesellschafter diesen seine Mitgliedschaft übertragen. Wird die einfache Gesellschaft fortgeführt, wachsen die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters denjenigen der verbleibenden an (E. 3.4).

 

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