Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 579

IV. Bei zwei Ge­sell­schaf­tern

 

1 Sind nur zwei Ge­sell­schaf­ter vor­han­den, so kann der­je­ni­ge, der kei­ne Ver­an­las­sung zur Auf­lö­sung ge­ge­ben hat­te, un­ter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen das Ge­schäft fort­set­zen und dem an­dern Ge­sell­schaf­ter sei­nen An­teil am Ge­sell­schafts­ver­mö­gen aus­rich­ten.

2 Das glei­che kann das Ge­richt ver­fü­gen, wenn die Auf­lö­sung we­gen ei­nes vor­wie­gend in der Per­son des einen Ge­sell­schaf­ters lie­gen­den wich­ti­gen Grun­des ge­for­dert wird.

BGE

93 II 247 () from 26. September 1967
Regeste: Kollektivgesellschaft, Auflösung und Liquidation infolge Todes des einen von zwei Gesellschaftern. Sinngemässe Heranziehung der Vorschriften über die Fortsetzung des Geschäftes durch den verbleibenden Gesellschafter (Art. 579 f. OR), wenn dieser als gesetzlicher Liquidator das Geschäft nicht liquidiert, sondern faktisch an sich zieht (Erw. 1). Bestimmung des dem ausscheidenden Gesellschafter bzw. dessen Erben zukommenden Betrages durch den Richter (Art. 580 OR); massgebende Grundsätze (Erw. 2).

136 V 268 (9C_142/2010) from 12. August 2010
Regeste: Art. 99 BGG; Art. 52 AHVG; Art. 568 Abs. 3, Art. 579 Abs. 1, Art. 591 und 592 OR; Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Beitragsschulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft. Die (subsidiäre und persönliche) Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Schulden der (ehemaligen) Kollektivgesellschaft gemäss Art. 568 Abs. 3 OR bei Weiterführung des Unternehmens als Einzelfirma durch einen der bisherigen Gesellschafter nach Massgabe des Art. 579 Abs. 1 OR (vgl. dazu E. 2.3.1; zur Abgrenzung gegenüber der Übernahme nach Art. 181 OR: E. 2.3.2) umfasst auch AHV-Beitragsschulden. Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 389 E. 7 S. 400 f. (E. 4.1 und 4.2). Aus der gesetzlichen Regelung, welche den Schadenersatzanspruch nach Art. 52 AHVG als persönlichen öffentlichrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber konstituiert und von den Gesellschaftsschulden unterscheidet, ergibt sich, dass der ausgeschiedene Gesellschafter unter Umständen während eines bedeutend längeren Zeitraums als der Verjährungsfrist gemäss Art. 591 oder 592 OR zur Rechenschaft gezogen werden kann (E. 2.6). Eine Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG kann - auch noch in oberer Instanz - in eine Beitragsforderung umgedeutet werden (E. 4.4 und 4.5).

 

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