Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 600

C. Stel­lung des Kom­man­di­tärs

 

1 Der Kom­man­di­tär ist als sol­cher zur Füh­rung der Ge­schäf­te der Ge­sell­schaft we­der be­rech­tigt noch ver­pflich­tet.

2 Er ist auch nicht be­fugt, ge­gen die Vor­nah­me ei­ner Hand­lung der Ge­schäfts­füh­rung Wi­der­spruch zu er­he­ben, wenn die­se Hand­lung zum ge­wöhn­li­chen Ge­schäfts­be­trieb der Ge­sell­schaft ge­hört.

3 Er ist be­rech­tigt, ei­ne Ab­schrift der Er­folgs­rech­nung und der Bi­lanz zu ver­lan­gen und de­ren Rich­tig­keit un­ter Ein­sicht­nah­me in die Ge­schäfts­bü­cher und Bu­chungs­be­le­ge zu prü­fen oder durch einen un­ab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen prü­fen zu las­sen; im Streit­fall be­zeich­net das Ge­richt den Sach­ver­stän­di­gen.289

289 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rech­nungs­le­gungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

BGE

95 I 111 () from 12. März 1969
Regeste: Kantonales Verwaltungsverfahren. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Eigentümer einer Liegenschaft, der durch eine Verwaltungsverfügung verpflichtet wird, sie durch Sachverständige schätzen zu lassen, wird durch diese Verfügung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Er ist daher legitimiert - gegen die Anordnung der Schätzung ein kantonales Rechtsmittel, das dem von einer Verfügung "Betroffenen" zusteht, zu ergreifen und damit die Zulässigkeit der Schätzung und die Zuständigkeit der sie anordnenden Behörde zu bestreiten (Erw. 3) - gegen die Weigerung der kantonalen Rechtsmittelinstanz, auf das Rechtsmittel einzutreten, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (Erw. 2). Anwendungslereich des in Art. 618 ZGB vorgesehenen Schatzungsverfahrens (Erw. 5).

100 V 140 () from 5. September 1974
Regeste: Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung).

136 V 258 (9C_627/2009) from 23. Juli 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5).

 

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