Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 602

A. Im All­ge­mei­nen

 

Die Ge­sell­schaft kann un­ter ih­rer Fir­ma Rech­te er­wer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen, vor Ge­richt kla­gen und ver­klagt wer­den.

BGE

99 III 1 () from 11. Oktober 1973
Regeste: Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.

106 IB 346 () from 13. Oktober 1980
Regeste: Europäisches Rechtshilfeübereinkommen. 1. Der Entscheid über die Herausgabe von Originalakten im Sinne von Art. 3 Ziff. 3 EUeR ist selbständig anfechtbar (E. 1b). 2. Der Vollzug eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht keine Vorschriften enthält. Zu den bundesrechtlichen Vorschriften, welche die zuständigen kantonalen Behörden beim Vollzug eines Rechtshilfebegehrens zu beachten haben, gehören auch die verfassungsmässigen Grundsätze über die Gewährung des rechtlichen Gehörs und das Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 2, 3).

115 III 11 () from 11. Juli 1989
Regeste: 1. Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG); Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG richtet sich nur insofern an die Aufsichtsbehörden, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden die Aufsichtsbehörden nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG vor. Die Vorschrift von Art. 63 SchKG, wonach die Frist bis zum dritten Tag nach dem Ende der Ferienzeit oder des Rechtsstillstandes verlängert wird, ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein solcher Entscheid einer Aufsichtsbehörde weitergezogen wird (E. 1). 2. Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG). Ein Anlagefonds im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds ist nicht aktiv betreibungsfähig; die von einem solchen erwirkten Betreibungshandlungen sind nichtig (E. 2).

125 III 219 () from 12. April 1999
Regeste: Erbrecht; Ausübung von Gestaltungsrechten durch die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB). Ein Erbe ist Pächter eines Nachlassobjekts: Können sämtliche Miterben den Pachtvertrag ohne weiteres gegen seinen Willen kündigen oder muss um die Bestellung eines Erbenvertreters nachgesucht werden?

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden