Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 616

II. Kon­kurs der Ge­sell­schaft

 

1 Im Kon­kur­se der Ge­sell­schaft wird das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen zur Be­frie­di­gung der Ge­sell­schafts­gläu­bi­ger ver­wen­det un­ter Aus­schluss der Pri­vat­gläu­bi­ger der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ter.

2 Was der Kom­man­di­tär auf Rech­nung sei­ner Kom­man­dit­sum­me an die Ge­sell­schaft ge­leis­tet hat, kann er nicht als For­de­rung an­mel­den.

BGE

99 III 1 () from 11. Oktober 1973
Regeste: Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.

 

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