Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 656

2. Stel­lung der Vor­zugs­ak­ti­en

 

1 Die Vor­zugs­ak­ti­en ge­nies­sen ge­gen­über den Stamm­ak­ti­en die Vor­rech­te, die ih­nen in den ur­sprüng­li­chen Sta­tu­ten oder durch Sta­tu­ten­än­de­rung aus­drück­lich ein­ge­räumt sind. Sie ste­hen im Üb­ri­gen den Stamm­ak­ti­en gleich.

2 Die Vor­rech­te kön­nen sich na­ment­lich auf die Di­vi­den­de mit oder oh­ne Nach­be­zugs­recht, auf den Li­qui­da­ti­ons­an­teil und auf die Be­zugs­rech­te für den Fall der Aus­ga­be neu­er Ak­ti­en er­stre­cken.

 

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