Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 656f421

4. Ver­mö­gens­rech­te

a. Im All­ge­mei­nen

 

1 Die Sta­tu­ten dür­fen die Par­ti­zi­pan­ten bei der Ver­tei­lung des Bi­lanz­ge­win­nes und des Li­qui­da­ti­ons­er­geb­nis­ses so­wie beim Be­zug neu­er Ak­ti­en nicht schlech­ter stel­len als die Ak­tio­näre.

2 Be­ste­hen meh­re­re Ka­te­go­ri­en von Ak­ti­en, so müs­sen die Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­ne zu­min­dest der Ka­te­go­rie gleich­ge­stellt sein, die am we­nigs­ten be­vor­zugt ist.

3 Sta­tu­ten­än­de­run­gen und an­de­re Ge­ne­ral­ver­samm­lungs­be­schlüs­se, wel­che die Stel­lung der Par­ti­zi­pan­ten ver­schlech­tern, sind nur zu­läs­sig, wenn sie auch die Stel­lung der Ak­tio­näre, de­nen die Par­ti­zi­pan­ten gleich­ste­hen, ent­spre­chend be­ein­träch­ti­gen.

4 So­fern die Sta­tu­ten nichts an­de­res be­stim­men, dür­fen die Vor­rech­te und die sta­tu­ta­ri­schen Mit­wir­kungs­rech­te von Par­ti­zi­pan­ten nur mit Zu­stim­mung ei­ner be­son­de­ren Ver­samm­lung der be­trof­fe­nen Par­ti­zi­pan­ten und der Ge­ne­ral­ver­samm­lung der Ak­tio­näre be­schränkt oder auf­ge­ho­ben wer­den.

421Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

140 III 206 (4A_363/2013) from 28. April 2014
Regeste: Ausgabe von Partizipationsscheinen bei der Genossenschaft. Die Ausgabe von Partizipationsscheinen ist bei der Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) nach geltendem Recht unzulässig (E. 3).

147 III 126 (4A_98/2020) from 21. Januar 2021
Regeste: Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3).

 

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